hackerparagraphen_200.jpgDaten auf fremden Computer zu lesen oder in seinen Einflussbereich zu bringen, ist eine Handlung, die dem Eindringen in die Privatsphäre eines Menschen bzw. der Dokumentationen in Unternehmen gleichkommt. Einige dieser Handlungen sind unter Strafe gestellt.

Unter Berücksichtigung der jetzigen Entwicklung der Informationstechnik fallen darunter die §§ 203 und 303 StGB. Sie stellen das Ausspähen von Daten, die Datenveränderung sowie Computersabotage unter Strafe.

Unter Ausspähen von Daten versteht man, sich oder anderen unter Überwindung der Sicherheitsvorkehrungen und Zugangssicherungen Zugang zu Daten Dritter zu verschaffen. Diese Regelung des § 202a schützt im Wesentlichen die Verfügungsbefugnis der Daten, wobei es unerheblich ist, ob es sich um geschäftliche oder private Daten handelt. Hierunter fallen unter anderem Softwarediebstahl und Verschaffung von Unternehmergeheimnissen. Einige Juristen sind der Ansicht, dass das Einhacken in fremde Programme ohne das Verschaffen von Daten nicht rechtswidrig ist, andere vertreten die Meinung, bereits das uneingeschränkte Lesen anderer Daten erfülle den Tatbestand des 202a.

Auch das rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten sowie deren Versuch stellt eine Straftat dar, gelangt aber nur dann zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft, wenn das öffentliche Interesse davon betroffen ist. Andernfalls kann es nur mittels einer Privatklage geahndet werden.

Das Stören einer fremden Datenverarbeitungsanlage fällt unter die Computersabotage. Dazu gehört unter anderem auch das Verschicken von Computerviren und Computerwürmern. Auch hier ist der Versuch strafbar und eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt nur auf Antrag bzw. behördlich bei Belangen des öffentlichen Interesses.

2007 wurde mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz in Umsetzung von Anforderungen der EU der § 203c hinzugefügt, der die Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten als strafrechtlich relevanten Sachverhalt einordnet.

Umgangssprachlich wird er als Hackerparagraph bezeichnet, weil damit im Grunde genommen auch die Herstellung und Verbreitung so genannter Hackertools eine Straftat darstellen. Diese Regelung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet und ist unter Computerfachleuten hart umstritten. Vor allem Sicherheitsexperten, die auf diese Tools angewiesen sind, um Sicherheitslücken in den Systemen zu finden, auf sie aufmerksam zu machen und sie zu beseitigen, fühlen sich dadurch kriminalisiert.

Das Bundesverfassungsgericht zieht sich in diesem speziellen Fall auf die Position zurück, dass die Verbreitung derartiger Tools nur dann eine Straftat darstellt, wenn sie rechtswidrig erfolgt, also unter Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung, und keine gutartige Verwendung vorgesehen ist. Im Falle der oben genannten Hackertools wird dies verneint.

Trotzdem bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich dieser Regelung bestehen.

Wer mit solchen Tools arbeitet sollte auf jeden Fall immer eine schriftliche Genemigung desjenigen haben den er damit auf Sicherheitslücken überprüft.