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Unterschied Garantie./.Gewährleistung





Frage

Moin moin, gerade habe ich diesen Thread gelesen [u] https://supportnet.de/threads/989971[/u] Und da drängt sich mir obige Frage auf. Was ist denn eigentlich der Unterschied???? Gruss Micha [*][quote][sup][i]Admininfo: Thread verschoben.[/i][/sup][/quote]

Antwort 1 von mb0156ba

garantie: gesetzlich

gewährleistung: freiwillig

das sieht dann so aus, dass du bspw. auf ne elektrogerät 6 monate garantie hast und die restlichen 18 monate (wenn wir ma insgesamt von 24 monaten ausgehen) sind dann nur noch gewährleistung

also so hab ich des zumindest noch irgendwie im kopf...
da gibts aber auch glaube ich noch unterschiede in der nachweispflicht, bei schäden oder sowas...

gruß
mb

Antwort 2 von DaMichi

Hai,

in den ersten 6 Monaten handelt es sich um die Garantie des Herstellers. Nach den 6 Monaten ist es dann die Gewährleistung. Das heisst, in den ersten 6 Monaten muss Dir der Hersteller nachweisen, dass das Gerät ( oder die Komponente ) beim Verkauf in Ordnung war. Nach den 6 Monaten dreht sich die Beweislast um, dann musst Du dem Hersteller oder Händler nachweisen, dass das Gerät/Komponente bereits beim Verkauf defekt war. Da dies aber sehr schwer und nur mit hohen Kosten zu bewerkstelligen ist, steht man oft auf verlorenem Posten da.

Es kommt auch auf die Händler an, einige halten sich strikt an den Gesetzestext und verweisen Dich dann sofort an den Hersteller. Andere wiederum sind Kundenfreundlicher und kümmern sich darum.

Da Michi

Antwort 3 von Massaraksch

Genau umgekehrt.

Massaraksch

Antwort 4 von fritz_brause

moin

grad gefunden :-)

1. Gewährleistung:

Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (bei Kaufverträgen §§ 459 ff. BGB a.F. - §§ 434 ff. BGB n.F.) bzw. Werkunternehmers (bei Werkverträgen §§ 633 ff. BGB a.F. und n.F.) für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen.



Wegen Sach- und Rechtsmängel kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber Wandelung (= Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (= Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Beim Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer im Normalfall noch ein Nachbesserungsrecht (= Beseitigung eines Mangels an einer Sache).



In bestimmten Fällen kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. §§ 463, 635 BGB a.F.) verlangen.



2. Garantie/Garantievertrag:

Unter einem „Garantievertrag“ versteht der Jurist nach den alten Regelungen bis zum 31.12.2001 eine vertragliche Vereinbarung, wonach der „Garantieversprechende“ sich verpflichtet, für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr für einen bestimmten eintretenden Schaden zu übernehmen.

Der Garantievertrag ist gesetzlich nicht geregelt, er darf aber nicht mit der Gewährleistung verwechselt werden!

In der Praxis kann ein „Garantieversprechen“ auch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung darstellen. Hierdurch verpflichtet sich der Garantiegeber zur Einstehung für einen bestimmten Erfolg (z.B. Fehlerfreiheit eines Produkts). Häufig geben Hersteller von Produkten ein solches Versprechen ab, wenn sie über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten hinaus einstehen wollen.



3. Wo liegt der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine freiwillige vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben (vgl. oben unter Punkt 1).

Dies ist bei der Garantie anders. Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.).

Weiterhin kann in den Garantiebedingungen ausgeschlossen werden, dass diese auf einen Dritten übergeht ,z.B. beim Verkauf des Gegenstandes.

  • Zitat:
    Admininfo: Quelle, Quellangabe bitte nicht vergessen


  • Antwort 5 von Massaraksch

    Ich meine die Begriffe Garantie/Gewährleistung.

    Gewährleistung = gesetzliche Vorschrift
    Garantie = freiwillige Vertragsleistung des Herstellers/Verkäufers

    Massaraksch

    Antwort 6 von Massaraksch

    Oh - fritz_brause hats ja grad schon ausführlich gebracht ;-)

    Massaraksch

    Antwort 7 von Casa ohne Keks

    Hi Gummikuh,

    Garantie

    allgemein die vertragliche Übernahme bestimmter Gefahren oder Risiken eines Dritten; mit Inkrafttreten des Schuldmodernisierungsgesetzes 2002 gesetzliche Regelung in §§ 276 Abs. 1, 443, 444 BGB. Im Kaufrecht ist hiernach eine Garantie eine Vereinbarung, in der der Verkäufer (oder ein Dritter) die Gewähr dafür übernimmt, dass die Kaufsache eine bestimmte Eigenschaft aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie). Die unselbständige Garantie ist die bloße Erweiterung der gesetzlichen Mängelhaftung durch eine Garantiefrist, in der für bestimmte Mängel gehaftet wird, die noch nach Gefahrübergang auftreten. Bei der selbständigen Garantie steht der Garantiegeber verschuldensunabhängig für einen Erfolg ein, der über die bloße Mangelfreiheit hinausgeht, z. B. durch die Übernahme möglicherweise durch Zufall eintretender künftiger Schäden. Ansprüche aus der Garantie bestehen neben Ansprüchen aus Mängelhaftung (§ 433 BGB); auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er eine Garantie übernommen hat (§ 444 BGB).


    Gewährleistung

    Gewährschaft
    die Haftung des Verkäufers dem Käufer gegenüber dafür, dass der verkaufte Gegenstand frei ist 1. von Rechten, die ein Dritter gegen den Käufer geltend machen könnte (Gewährleistung wegen Rechtsmangels; §§ 434 ff. BGB), 2. von Sachmängeln, die den Wert der Sache wesentlich mindern (§§ 459 ff. BGB). Gewährsmängel.
    m.f.G.
    Casa :-))

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