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    Die 100 EUR-Abmahnung (UrhG)



    paragraph XSIm Zuge der Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie in das deutsche Recht, trat zum 1. September 2008 auch der neue § 97a Abs. 2 UrhG in Kraft. Dieser begrenzt die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten einer berechtigten urheberrechtlichen Abmahnung auf 100 EUR, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde.

    Die Vorschrift besteht daher praktisch ausschließlich aus unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Auslegung derzeit noch unklar ist. Gerichtsentscheidung zu der neuen Vorschrift lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

    In Betracht kommt eine Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Musiktauschbörsen, bei der Verwendung von fremden Fotografien im Internet und bei der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Straßenkartenausschnitten auf privaten Homepages.

    I. Grundsatz

    Auch nach der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie bleibt es bei dem in § 97a Abs. 1 UrhG normierten Grundsatz, dass der in seinen Urheberrechten Verletzte den Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten verlangen kann. Voraussetzung ist, dass die Abmahnung berechtigt und die Aufwendungen erforderlich waren. Die Abmahnung ist berechtigt, wenn einerseits der Rechtsverstoß vorliegt und überdies auch die Abmahnung erforderlich war. Letzteres wäre etwa dann nicht der Fall, wenn der Betreffende bereits eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

    Gegen die Erforderlichkeit der Abmahnkosten wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig eingewandt, dass gerade in ihren Urheberrechten beeinträchtigte Konzerne nicht zur Einschaltung externer Rechtsanwaltskanzleien berechtigt wären. Sie müssten die Urheberrechtsverletzungen vielmehr durch ihre Rechtsabteilungen bearbeiten lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.07.2008 (Az. I ZR 219/05; *Z*) jedoch eine Absage erteilt. Auch Firmen mit eigener Rechtsabteilung dürfen daher zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen externe Rechtsanwälte einschalten.

    II. Sonderfall des $ 97a Abs. 2 UrhG

    1. Erstmalige Abmahnung

    Entscheidend ist, ob es sich aus der Sicht des Verletzten um die erstmalige Abmahnung handelt. Unklar ist jedoch, wie weit hier der Begriff der Abmahnung zu fassen ist. Die strengste hier denkbare Auslegung würde bedeuten, dass für jede neue Rechtsverletzung eine neue erstmalige Abmahnung nötig ist. Nur wenn exakt dieselbe Rechtsverletzung erneut begangen wird, ist eine Abmahnung keine erstmalige Abmahnung mehr. Das andere Extrem würde bedeuten, dass mit einer Abmahnung alle kerngleichen Rechtsverletzungen ebenfalls umfasst sind. Wer also zum Beispiel erstmals abgemahnt wird, weil er das Musikstück A vom Rechteinhaber X in einer Tauschbörse zum Download anbietet, der würde nicht mehr „erstmalig abgemahnt“, wenn danach der Rechteinhaber Y wegen des urheberrechtswidrigen Angebots seines Musikstücks B abmahnt.

    Was genau als erstmalige Abmahnung verstanden wird, müssen jedoch nun die Gerichte klären.

    2. Nur unerhebliche Rechtsverletzung

    Der Gesetzgeber versteht hierunter ein nur geringes Maß an Rechtsverletzung, sowohl in qualitativer, als auch in quantitativer Hinsicht. Um welche „Bagatellverstöße“ es sich dabei genau handelt, hat der Gesetzgeber offen gelassen. In der Begründung des Regierungsentwurfes wurde folgendes Beispiel genannt: „Eine 16-jährige Schülerin lädt ein Musikstück über eine Tauschbörse herunter.“ Hieraus ergibt sich, dass beispielsweise das öffentliche Zugänglichmachen von einem ganzen Musikalbum schon eine andere Qualität hat. Ebenso dürfte es sich bei komplexer Software verhalten. Andererseits wäre etwa die urheberrechtwidrige Verwendung einer einzigen Fotografie wohl nur eine unerhebliche Rechtsverletzung.

    3. Einfach gelagerter Fall


    Bislang hieß es in der Rechtsprechung regelmäßig, dass es sich beim Urheberrecht generell nicht um einfach gelagerte Fälle handelt. Ausgegangen wurde dabei von dem, was Juristen in ihrer Ausbildung lernen. Das Urheberrecht gehört dort nicht zum Pflichtstoff. Da der Gesetzgeber das Merkmal des „einfach gelagerten Falles“ in den neuen § 97a Abs. 2 UrhG eingefügt hat, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass das Urheberrecht nun nicht mehr per se schwierig ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei „einfach gelagerten Fällen“ um solche, die nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist. Auch hier sind aktuell noch viele Fragen offen. Das was für den Spezialisten ein alltäglicher und daher einfach zu bearbeitender Fall ist, stellt für den auf andere Gebiete spezialisierten Kollegen durch einen sowohl nach Art als auch nach Umfang schwierig gelagerten Fall dar. Wer hier als Maßstab gilt, das wird sich erst mit der Zeit zeigen.

    4. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs


    Die Urheberrechtsverletzung muss überdies auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen worden sein. Nach den Gesetzgebungsmaterialien ist unter dem Handeln im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs soll dabei weit auszulegen sein. Unter den neuen § 97a Abs. 2 UrhG fallen daher insbesondere wohl die Fälle, in denen ein Minderjähriger einen einzigen Song aus einer Tauschbörse herunterlädt. Außerdem findet er Anwendung, wenn ein Ausschnitt aus einer Straßenkarte ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten auf einer privaten Homepage verwendet wird. Wo jedoch genau die Grenze zum geschäftlichen Verkehr liegt, ist aktuell noch unklar. Akut wird die Frage insbesondere bei den typischen Fällen der Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen, wo es nicht nur um ein einziges Musikstück geht, sondern gleich eine größere Zahl von Titeln betroffen ist.

    III. Fazit


    Der neue § 97a Abs. 2 UrhG hört sich auf den ersten Blick so richtig gut an. Was er jedoch den Betroffenen bringt, ist noch absolut unklar. Denn einerseits hat die Vorschrift klargestellt, dass Urheberrechtsverletzer für die Kosten aufkommen müssen, die sie verursachen. Andererseits wurde eine Ausnahme geschaffen, deren Anwendungsbereich noch größtenteils im Dunkeln liegt. Ob das im Interesse aller Beteiligten ist, darf bezweifelt werden.

    Quelle: IT-Recht Kanzlei


    10.01.2009 von tonja, 880 Hits


      
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