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gesetzlich Gewährleistung auch von privat?





Frage

Beispielsweise bei Ebay findet man bei fast jeder Auktion inzwischen Texte wie diesen, den ich wahllos aus einem laufenden Angebot kopiert habe: [quote]Laut den neuen Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes, wäre ich verpflichtet, 2 Jahre Garantie und 14-tägiges Rückgaberecht auf den Artikel zu gewähren, es sei denn, ich schließe dies ausdrücklich aus. Da es sich hierbei um einen Privatverkauf eines gebrauchten Artikels handelt, muss ich dies leider ausdrücklich ausschließen! Also ohne Garantie und Rückgaberecht! Bieten Sie also nur, wenn Sie mit diesen Bedingungen einverstanden sind![/quote] Kann mir jemand einen Link oder eine andere Quelle nennen wo ich einmal genau nachlesen kann wie und was in dieser Richtung neu geregelt ist?

Antwort 1 von -do_john_86-

Hi,
das ist eine vom Verkäufer gestellte Bedingung. Nicht viel anders als "Versand nur in Deutschland". Ich kann Dir keine Quellen nennen, jeder Käufer sollte sich aber genau durchlesen, was in der Auktion steht. Die Regelungen treten nur in Kraft, wenn der Verkäufer KEINE Angaben machen sollte.

mfg.Jens

Antwort 2 von marlenchen

hi

wenn es sich um einen privatverkauf handelt, dann kannste die gewährleistungsfristen vergessen.

ist doch aus so, wenn du etwas deinem kumpel abkauft, dann haste ja auch keine garantieansprüche.

man muss eben unterscheiden, ob der verkäufer ein privat (=nichtkaufkaufmann) etwas anbietet, oder ob es sich um einen händler bei ebay handelt ;))

quellenangaben kann ich dir hierzu auch nicht geben, denke auch mal, dass es keine über privatverkäufe gibt.

gruss


Antwort 3 von Mickey

Ich denke mal das hier der § 438 BGB - Verjährung der Mängelansprüche - greift.

Dazu folgende Aussage:
Auch der private Verkäufer haftet nach der neuen Rechtslage zwei Jahre für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache, die er verkauft.
Im Unterschied zum Gebrauchtwaren-Händler kann er aber diese Haftung komplett ausschließen. Tobias Strömer, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, sagt: "Beim Kauf von Privat gilt erst einmal: Ist nichts besonderes vereinbart, dann haftet der Verkäufer zwei Jahre für die Ordnungsgemäßheit der Sache. Eine lange Zeit. Man sollte daher die Haftung ausschließen, und zwar schriftlich, im Kaufvertrag, beispielsweise mit den Worten gekauft wie besichtigt."
(Quelle: wdr.de/tv/recht)

Ein Rechtsproblem sollte möglichst an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle herangetragen werden! Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allgemeinen Rechtsverständnis.

Gruss,
Mic

Bei Eingriffen ins System, die Registry oder an Systemdateien erst eine Sicherung vornehmen !

Antwort 4 von SvenjaK

Hallo sutadur!

Ich hab in einem Anwaltsforum was dazu gefunden

Zitat:
>Garantie bei Privatverkauf / Für alle Interessant

Das Gesetz sieht das anders. Nicht die Gewährleistung muß

ausdrücklich vertraglich fixiert werden, sondern die Ausnahme von der Regel, nämlich daß man keine Gewährleistung leisten möchte. Die Ansprüche aus Gewährleistung verjähren bei beweglichen Sachen innerhalb von zwei Jahren unabhängig ob sie neu oder gebraucht sind. Und noch mal zur Erklärung:
Gewährleistung mein das rechtliche Einstehenmüssen für Mängel eines Rechts oder einer Sache bei Gefahrübergang. Unter die Garantie fällt die verschuldensunabhängige Pflicht für einen Mangel einstehen zu müssen. Hierbei unterscheidet man zwischen Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie. Die Garantie kann - da sie vertraglicher Natur ist - über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Einen weiteren Punkt gilt es zu beachten: Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluß den Mangel kennt (§442 Abs. 1 S. 1). Daher kann auch eine präzise Beschreibung der Beschaffenheit einer Sache vor Gewährleistungsansprüchen schützen, wenn man schon die Verjährung nicht explizit ausschließt, oder ausschließen kann. In diesem Falle ist Reden Gold.


Quelle

Gruß
Svenja

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Antwort 5 von klausinger

Gewährleistung oder Gerantie? Und was ist beim Kauf/Verkauf von Privat und bei Ebay?
Da kennt sich ja inzwischen kaum noch jemand aus. Fakt ist: Gewährleistung ist eine Pflicht, aufgetragen durch den Gesetzgeber und MUSS gegeben werden. Nur für den Verkauf von Privat zu Privat gelten Sonderregelungen. Letztlich stärkt das Gesetz deutlich den Verbraucherschutz, vor allem dahingehend, das eben ein Händler auch bei einer Internetauktion nicht einfach die Gewährleistung unter den Tisch fallen lassen kann. Das würde nämlich deutlich die Kosten senken, logisch - ich verkaufe PC-Teile bei Ebay vielleicht mit weniger Gewinn als im Laden, dafür schließe ich aber einfach die Gewährleistung aus oder schiebe alles auf den Hersteller (soll sich doch der Kunde direkt mit dem Hersteller rumärgen, wenn mal was defekt ist). Neben dem Fernabsatzgesetz, welches 14 Tage Rückgaberecht einräumt ist diese Neuregeleung (meiner Meinung nach) eine prima Sache für den Kunden. Man muß nur noch mehr aufpassen, bei wem man kauft und was letztlich in der Angebotsbeschreibung drinsteht.


Was ist Gewährleistung ? Was beinhaltet die (gesetzliche) Gewährleistung beim Geschäft zwischen einem Unternehmen als Verkäufer und einer Privatperson als Kunden?

Der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Das bedeutet auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer(!!!).

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
In der Praxis wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein, so dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann. Also ändert sich letztlich doch nicht so viel, wie man vermuten könnte.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. (sh. oben) Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Wichtig: Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Und natürlcih gibt es dann ja noch die Garantiebedingungen, voll mit unzähligen Stolperfallen, Ausschlußmöglichkeiten und so weiter ....


Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf und bei Internetauktionen?

Wie schon von den Vorrednern angeführt lautet die Anwort: grundsätzlich JA. Jedoch darf diese Gewährleistung reduziert oder ganz ausgeschlossen werden; übrigens auch beim Kauf von neuen Waren! (ABER: Nur bei Verkauf von Privat an Privat!)
Umkehrung: Ohne einen expliziten Ausschluß gilt die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wurde in der Vergangenheit sehr häufig bei übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen! Daher stammt nun in der Frage angeführte Text, welcher scheinbar von Verkäufer zu Verkäufer kopiert und in die Artikelbeschreibung eingebaut wird.

Viele Händler versuchen wiederum (und das ist die Oberfrechheit!!!), beim Verkauf über Internetauktionen jegliche Gewährleistung auszuschliessen. Dieser Gewährleistungsausschluß ist jedoch nicht rechtswirksam: ein Ausschluß jeglicher Gewährleistung ist nämlich nur bei "echten" Auktionen i.S.d. BGB zulässig, jedoch nicht bei Versteigerungen im Internet möglich, da es sich bei letzteren laut diverser Gerichtsentscheidungen eben nicht um echte Auktionen i.S.d. BGB handelt. Dies gilt sowohl beim Verkauf von neuen wie auch bei gebrauchten Waren.

Fazit: Man muss wie immer VOR einem Gebot darauf achten, ob der Verkäufer seriös ist und die gesetzliche Gewährleistung einräumt. Wer sich auf einen (rechtswidrigen) Gewährleistungsausschluss einlaesst - und dies tut man durch Abgabe eines Gebotes!!!, ist selber schuld, wenn die ersteigerte Sache mangelbehaftet ist. Und gewerbliche Verkäufer, die versuchen diese Regelungen irgendwie zu umgehen sind in meinen Augen sowieso nicht seriös.

Ich bin kein Jurist, deshalb habe ich die Infos schon vor einiger Zeit mal aus verschiedenen Quellen gesammelt und versucht ein brauchbares Deutsch daraus zu erstellen. Hoffe das hierin kein Fehler mehr steckt, als Rechtsberatung taugt auch der zugegeben sehr lange Text natürlich nicht. Vielleicht haben dem einen oder anderen diese Ausführungen trotzdem etwas geholfen.

Viele Grüße

Klausinger



Antwort 6 von SvenjaK

Klasse (und vor allem gut verständlich) formuliert, Klausinger, Hut ab! CI <-- {:o)

Wenn es dir nichts ausmacht, würde ich dich gern bei der nächsten Frage oder Verwirrung bez. Gewährleistung und Garantie zitieren. :-)

Nur eine Stelle verstehe ich nicht ganz.
Zitat:
Wer sich auf einen (rechtswidrigen) Gewährleistungsausschluss einlaesst - und dies tut man durch Abgabe eines Gebotes!!!, ist selber schuld, wenn die ersteigerte Sache mangelbehaftet ist.


Wenn der Gewährleistungsausschluss rechtswidrig ist, müsste der Kaufvertrag doch nichtig sein, und der Tausch Ware gegen Geld ('Kauf' dürfte man es ja dann nicht nennen) müsste rückgängig gemacht werden. Oder wie siehst du das?

Gruß
Svenja

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