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Gefragt in PC-Sonstiges von
Hallo zusammen,

ich möchte gerne eine Internetseite mit alten Bildern meines Stadtteils erstellen. Selbst habe ich natürlich nicht genug, und hoffe, dass mir Bilder zur Verfügung gestellt werden.
Hier liegt das Problem. Wie kann ich mir zusichern lassen, dass ich das Bild veröffentlichen darf und der Einsender überhaupt das Copyright besitzt?

Die Wiederveröffentlichung meinerseits müsste unter eine CC Lizenz stattfinden. Ein Bekannter hat bereits eine Internetseite mit alten Bildern seines Stadtteils veröffentlicht und wurde von der Stadt Hamburg (in dieser liegen unsere Stadtteile) aufgefordert die Bilder unter CC Lizenz zu stellen.

Um die Frage vorwegzunehmen, wie er es macht: Er nennt die Einsender der Bilder und hofft, dass das reicht...

Hat jemand in diese Richtung Erfahrung?

Gruß Bernd

10 Antworten

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Beantwortet von hans889 Experte (3.7k Punkte)
Hi,

Wie kann ich mir zusichern lassen, dass ich das Bild veröffentlichen darf und der Einsender überhaupt das Copyright besitzt?


Das Urheberrecht ist darin sehr explizit, das Urheberrecht liegt voll und ganz beim jeweiligen Fotografen, es sei denn, die Stadt Hamburg hat das Urheberrecht übernommen.

Also ist Detektivarbeit angesagt........
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Beantwortet von kjg17 Profi (34.4k Punkte)
Hallo Bernd,

ich bin zwar kein Experte in der Frage Urheberrecht, aber bei einer rein privaten und nicht kommerziell ausgerichteten Website würde ich so vorgehen:

- Von den Zusendern eine schriftliche Bestätigung einfordern, dass sie einer Veröffentlichung auf deiner Website zustimmen, incl. einer Erläuterung zur Herkunft der einzelnen Bilder. Dies sollte sinnvollerweise in Form eines vorbereiteten Fragebogens erfolgen.

- Auf der Startseite der Website auch einen 'gleichberchtigten Menüpunkt 'Quellennachweis' anlegen, aus welchem dann ersichtlich ist, von wem welches Bild zur Verfügung gestellt wurde. Bei Ortsansässigen solle die Nennung von Vor- und Nachname reichen, ansonsten würde ich noch den Wohnort zum Zeitpunkt der Übergabe des Bildes angeben.

- Im Begrüßungstext der Website würde ich den 'Spendern' der Bilder danken, in diesem Zusammenhang noch mal den Quellennachweis ansprechen. Und auch deutlich ersichtlich darum bitten, dass du bei eventuellen Zweifeln bzgl. der Urheberrechte an den dir von Dritten übergebenen Fotos über das bereitgestellte Kontaktformular zu informieren bist, um diese Bilder bis zur Klärung dieser Zweifel sofort aus deiner Website entfernen zu können.

Damit solltest du aus meiner Sicht eigentlich ausreichend vor einer Forderung auf Abstandszahlung oder Schadensersatz durch einen 'Abmahn-Anwalt' nach hierzulande geltendem Recht ausreichend geschützt sein.

Zum Inhalt des o.a. Fragebogens solltest du dich mal fachkundig beraten lassen. Die meisten wirklich guten alten Stadtteilansichten werden vermutlich nicht aus eigenen oder rechtmäßig geerbten Originalfotos stammen, sondern geerbte und dann eingescannte Ansichtskarten sein und hier greift dann z.B. wieder §72 UrHG. Was bei wirklich alten Postkarten nicht unbedingt von Nachteil für dich sein sein muss.

Gruß
Kalle
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Beantwortet von
Hi, Hans,

erst mal die einfache Variante. Ich gehe mal davon aus, dass die Fotos privat gemacht wurden und damit der Einsender das Copyright hat. Wie aber kann ich mich dessen versichern?

Als zweites, gibt es ein bestimmtes Alter, bei dem Bilder, Postkarten, Luftaufnahmen frei verwendet werden dürfen?

Gruß Bernd
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Beantwortet von hans889 Experte (3.7k Punkte)
Hallo Bernd,

im Allgemeinen erlischt das Urheberrecht 60 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Ob ein Einsender auch das copyright besitzt, ist kaum nachzuvollziehen, fürchte ich. Es ist jedoch wichtig, nicht in die Fänge der Abmahnanwälte zu geraten. Ich würde mal versuchen, Bilder aus dem Stadtarchiv zur Veröffentlichung frei zu bekommen.
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Beantwortet von
Vielen Dank, Kalle.

Hatte für meine Antwort länger bebraucht und nicht mitbekommen, dass du auch geantwortet hattest. Das löst schon einige Fragen.

Die Seite soll auch definitiv rein privat und nicht kommerziell sein. Werde mir mal den §72 durchlesen.

Gruß Bernd
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Beantwortet von friedel Experte (3.3k Punkte)
Die Information von hans889 ist nicht ganz korrekt. Es sind 70 Jahre, nicht 60. Das kannst du in §64 UrhG nachlesen.
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Beantwortet von hans889 Experte (3.7k Punkte)
@Friedel:

hast recht, ich red mich auch nicht damit raus, dass ich mich sozusagen vertippt habe:
Es sind definitiv 70 Jahre :-)
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Beantwortet von
OK, aber wie habe ich dann die 50 Jahre im §72 zu verstehen?
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Beantwortet von hans889 Experte (3.7k Punkte)
Hi Bernd,

Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


Das meinst du wohl. Die Grauzone liegt dort, wo es um die Frage geht, ob ein Bild eine künstlerische Leistung ist oder eben nicht. Der Interpretation sind hier Tür und Tor geöffnet. Deshalb ist immer Vorsicht geboten, es handelt sich um sogenannte Gummiparagraphen.
0 Punkte
Beantwortet von hans889 Experte (3.7k Punkte)
Vielleicht wird das Problem in diesem Beitrag zweier Rechtsanwälte deutlich:

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