Hallo,
Für das Bürgschaftsverhältnis ist deutsches Recht maßgebend.
Wie schön, denn bei Bürgschaften zu Wohnraummietverhältnissen gibt es ein paar kleine Besonderheiten zu beachten.
So hat z.B. der Vermieter keinen Anspruch auf Sichheitsleistungen über 3 Monatskaltmieten hinaus, egal ob die in Form von Kautionen oder Bürgschaften erbracht werden, wobei auch Kombinationen möglich sind. Die Höhe der zu verbürgenden Hauptschuld geht aus der o.a. Erklärung jedoch nicht hervor.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mietbürgschaften ist auch, dass der Vermieter zunächst versucht die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Beibringung von rückständigen Mietzahlungen auszuschöpfen. Von dieser Verpflichtung will er sich jedoch durch einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage befreien lassen um sofort den Bürgen in Anspruch nehmen zu können.
Ein Verzicht auf die Einreden auf Anfechtbarkeit könnte z.B. auch dazu führen, dass sich der Vermieter berechtigte Mietpreisminderungen wegen angezeigter, aber auch nach Fristsetzung durch ihn nicht behobener Mängel an der Mietsache dann einfach vom Bürgen holen kann, ohne dass dieser eine Möglichkeit zum Widerspruch hätte. Für den Bürgen müssen aber in diesem Punkt die gleichen Rechte gelten wie für den Mieter selbst, auch er muss sich gegen unberechtigte Forderungen wehren können.
Bei einem Verzicht auf die Einreden auf Aufrechenbarkeit könnte der Bürge auch nicht verlangen dass zuerst einmal die hinterlegten Mietkautionen zu verwenden sind. Rein theoretisch wäre der Vermieter unter diesen Bedingungen also durchaus in der Lage, sich hinterlegte Kautionen 'in Reserve' zu halten.
Für mich persönlich ist die o.a. vorgegebene Bürgschaftserklärung der Versuch geltendes Recht für Wohnraumvermietung auszuhebeln und die meisten Richter würden sie im Streitfall vermutlich ganz oder teilweise als unwirksam erklären. Aber darauf spekulieren sollte man beim Unterschreiben dieser Bürgschaft natürlich trotzdem nicht.
Gruß
Kalle