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Gefragt in PC-Sonstiges von
Hallo,

Ich habe mir vor ca. einer Woche bei einem onlineshop eine Grafikkarte
gekauft und diese auch verbaut und benutzt. Allerdings bin ich mit der
Leistung mehr als unzufrieden und will Sie deshalb zurück schicken und
mir den kaufbetrag zurück erstatten lassen da ich eine Karte möchte, die
dieser Shop nicht anbietet.
Das Widerrufsrecht gestattet dies ja bei Onlinekäufen innerhalb von 14
Tagen. Gilt das auch bei bereits benutzter Hardware, sofern diese
natürlich unbeschädigt ist. Und kann ich den gesamten Kaufpreis zurück

verlangen oder darf der Händler was abziehen? Auf der Seite des Shops
finde ich dazu nichts.

Mfg,
Hubi

18 Antworten

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Beantwortet von
bei ner grafikkarte kein problem. die nützt sich in 10 tagen nicht ab. die kannst du kommentarlos zurück geben und vom kauf zurück treten.

anders wäre es wenn du klopapier bestellst und gebraucht zurückgeben möchtest ....

so long!
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Beantwortet von
Andererseits, worüber ich mir oft Gedanken mache: Darf eigentlich ein Versender eine Hardware wieder als neue Ware verkaufen/verschicken, wenn diese schon einmal an einen Verbraucher ausgeliefert, von diesem geöffnet und irgendwie imho auch damit benutzt und wieder zurückgeschickt wurde?
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Beantwortet von
Andererseits, worüber ich mir oft Gedanken mache: Darf eigentlich ein Versender eine Hardware wieder als neue Ware verkaufen/verschicken, wenn diese schon einmal an einen Verbraucher ausgeliefert, von diesem geöffnet und irgendwie imho auch damit benutzt und wieder zurückgeschickt wurde?


dafür solltest du einen eigenen thread aufmachen, die überschrift passt nicht zu deiner frage ...
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Beantwortet von
Was sagt den die erhaltene Widerrufsbelehrung?
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Beantwortet von latrodectus Experte (1.1k Punkte)
Das ist einer der Gründe warum der Onlineshop blüht, und der kleine Händler vor Ort drauf geht.
Der Gesetzgeber entscheidet nur noch im übertriebenem Masse zugunsten des Verbrauchers. Fernabsatzgesetz. Da steht alles drin was Du wissen musst.
dejure.org/gesetze/BGB/312e.html
Mit den Pfeilen oben links und rechts kannst Du alles nach und nach lesen - oder rechts in der Auswahlbox.

Kommt ein Kunde zu mir in den Laden, und will es später wieder umtauschen - pech gehabt - oder nur gegen Gutschrift. Denn wie machen es die Urlauber die hier sind? Haben ihren Laptop dabei, aber das Netzteil vergessen. Also mal schnell in den Fachhandel, und nach einer oder 2 Wochen sich das Geld auszahlen lassen wollen, weil es angeblich nicht gepasst hat (die glauben nämlich, das Rückgaberecht von 14 Tagen gilt auch im Geschäft, hatte deswegen sogar schon die Polizei da die der Kunde gerufen hat). Komisch das die das nicht am ersten Tag merken. Ich spreche da aus Erfahrung, und verkaufen nur noch wenn die das Teil dabei haben - dann wird im Laden getestet und mehrfach auf die Gutschrift hingewiesen. Ansonsten sollen die wo anders hinfahren - dann hab ich nicht das geschehr ...


Onlineshop:
Kunde bestellt Ware - vielleicht sogar einen komplett PC oder Laptop. Sagen wir für 800 €. Ich nehme das Geld ein, kaufe davon ein neues Gerät für den Verkauf. Kunde schickt nach 13 Tagen das Gerät zurück - und hat ja anspruch auf Wandel - also Geld zurück. Ich bin nun die gelackmeierte, habe ein "gebrauchtes" Gerät da stehen, zusätzlich ein neues - UND bin noch Geld losgeworden.
Da gibt es dann so spezialisten, die sich gleich 2 bestellen und in Ruhe die Leistung "Live" vergleichen wollen. Ich mache die Scherze schon lange nicht mehr mit und habe seit ewigen Zeiten schon den Onlineshop rausgeschmissen - auch weil der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum Gewinn steht - zumal ich bei Waren über 40 Euro auch noch das Rückporto übernehmen darf. Ein tolles draufzahlgeschäft.
Derzeit ist zwar wieder ein Onlineshop geplant, aber nur noch niedrigpreisige "wegwerfartikel", bzw. Gebrauchtwaren wo der Kunde kommentarlos entsorgt wenn es nicht passt ;)

Also bei starker Abnutzung oder sichtbarem Gebrauch darf der Händler eine geringe Gebühr berechnen, meist ist ja die Packung beschädigt, Schutzfolien abgezogen usw. - der Händler kann das leider nicht mehr als neu verkaufen - nur als Retoureware mit ordentlichem Abzug, damit das überhaupt noch weg geht.
Hab selber mal so ein Telefon bekommen - mit verknoteten Kabeln usw. War ein riesen Theater das zurück zu schicken und das die das Porto übernehmen. Ich will auch keine solchen Packungen haben.

Liebe Grüsse:
Tammy
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Beantwortet von nostalgiker6 Experte (7.1k Punkte)
@Menfrad:
Deshalb gibt es doch die (billigeren) B-Waren - Neuwaren 2. Klasse. Als solche werden u.a. die sog. "Versandrückläufer" verkauft.
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@Menfrad:

die rücklaufer landen ( imho ) in komplett pc und ausstellungstücken usw.
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Beantwortet von
Deshalb gibt es doch die (billigeren) B-Waren - Neuwaren 2. Klasse. Als solche werden u.a. die sog. "Versandrückläufer" verkauft.

Ey, Danke für Deine Antwort!
Ist das dann gesetzlich geregelt, dass man immer Neuware zu bekommen hat, wenn man offiziell Neuware (also keine Rückläufer) kauft? Hmm...

Blos... von "B-Ware" oder "Neuware 2. Klasse" habe ich bei den Versendern, bei denen ich meistens bestelle, noch nichts gelesen. Wo findet man diese Waren, evtl. unter anderem Namen? (z.B. beim Conrad?)
Habe auch nichts darüber bei den vielen, vielen Kleinversendern, die man z.B. beim Geizhals aufgelistet bekommt darüber gelesen. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass die keine Rückläufer haben und sie nicht auf ihren Webseiten verkaufen. Geht das über Ebay weg?
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Beantwortet von
Ich meine es vor kurzen erst irgendwo gelesen zu haben, finde es aber grad nicht mehr.
Solange eine Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesendet wird und der Artikel unbeschädigt und vollständig ist und keine Gebrauchtspuren aufweist, kann es als Neuware verkauft werden. Eine geöffnete Verpackung war hier wohl unerheblich.

Nagel mich aber nicht drauf fest ;-)
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Beantwortet von
bleibt eine diffuse sache. es ist nicht gesetzlich genau geregelt was eine "neuware" ist. im zweifel muss man das vor gericht herausfinden.
...