[b]Wer kann eine Nachforschung beauftragen?[/b]
Wenn ein Paket nicht ankommt und eine bestimmte Frist vergangen
ist (je nach Paketdienst 7 bis 20 Tage), kann der Absender eine
Nachforschung beauftragen.
[b]Wieso kann ein Empfänger keine Nachforschung beauftragen?[/b]
Empfänger haben mit dem Paketdienst kein Vertragsverhältnis. Der
Absender hat den Transport beauftragt und bezahlt. Deshalb hat nur
der Absender die Möglichkeit, die Transportleistung zu beanstanden
und ggf. Schadenersatz wegen Paketverlust zu fordern. Außerdem
verfügt der Absender i.d.R. über den Einlieferbeleg (Abgabequittung)
für das Paket. Dieser Beleg ist meistens Voraussetzung zur Einleitung
einer Nachforschung.
[b]Besonderheit:[/b]
Der Paragraf 421 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sichert auch
Empfängern das Recht zu, Ansprüche gegen einen Paketdienst
geltend zu machen. Paketdienste versuchen mitunter, dies in ihren
eigenen AGB auszuschließen, aber das HGB-Gesetz kann nicht durch
AGB ausgehebelt werden.
Wenn es hart auf hart kommt, kann also auch ein Empfänger nach §
421 HGB eine Nachforschung einleiten oder Schadenersatz wegen
beschädigter oder verlorener Pakete gegen einen Paketdienst geltend
machen.
[url]
https://www.paketda.de/recht/nachforschung.php[/url]