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garantie != gewährleistung ???





Frage

hallo, habe ein nokia 3650. das teil geht ab und zu aus und meldet dann beim einschalten "kernel exec 3" (oder so etwas in der art). ok, zum t-punkt und dort nachgefragt. ich brauche eine neue firmware. die gibt es bei nokia. ok, auf zum nokia-stützpunkt. wie alt ist das handy? 13 monate? tja, tut uns leid, wir flashen nur die ersten 12 monate - dieser zeitraum gehört zur garantie. die 24 monate sind nur gewährleistung. ähhh, was will man mir damit sagen? pech gehabt? wäre nett, wenn sich hier jemand findet, der so etwas ähnliches vielleicht auch schon mal erlebt hat.

Antwort 1 von TJ

Moin Susann,

ab 1.1.2002 ist jeder Hersteller gesetzlich verpflichtet 2 Jahre GARANTIE zu geben.
Wenn es so in den AGB´s von Nokia steht 12 Monate Garantie und 12 Mon. Gewährleistung so ist das nicht rechtskräftig.
Trete die irgendwo hin:-)und bestehe auf Dein Recht.
Viel Erfolg und einen schönen Abend wünscht

TJ

Antwort 2 von yuub

Hi

also unter schieden wird zwischen gesetzl. Gewährleistungsfrist (2 Jahren) und Garantie (das was der Hersteller darüber hinaus zugesteht). Ich würd nochmal hingehn und etwas druck machen ich hatte noch keine Probleme mit meinen Nokia Handys und mit den Typen im Nokia Shop.

YuuB

Antwort 3 von Rangoo

Ja, es gibt einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie.
Garantie - Händler oder Hersteller erklären sich bereit, für Schäden im Rahmen der Garantiezeit (bei dir 12 Monate) und der Geschäftsbedingungen aufzukommen.
Gewährleistung - Der Händler ist verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten dafür zu sorgen, dass die gekaufte Ware funktionsfähig ist, wobei ihm da relative Freiheit gelassen wird, ob durch Umtausch oder Reparatur.
Also: Nokia ist dir gegenüber im Recht, allerdings muss die Telekom dir eine neue Firmware besorgen oder das Handy umtauschen. Demnach musst du denen noch mal einen Besuch abstatten.

Antwort 4 von susan_schonweg

ich danke euch schon mal - auch wenn ich nicht viel schlauer bin.

wenn gewährleistung für funktionsfähigkeit steht, warum flashen die dann nicht? denn ohne den flash ist die funktionsfähigkeit eingeschränkt.

naja, werde morgen wohl nochmal beide läden aufsuchen. hoffe daß sich dann endlich einer erbarmt.

Antwort 5 von B.O.F.H

hallo,



ein gewährleistungsfall tritt ein wenn der fehler im ersten monat des betriebs bekannt war bzw. aufgetreten ist. dann muss man sowieso in den laden un reklamieren.

ein flash vertlängert die gewährlesitungsfrist auch nicht.

also: garantie ein jahr, gewährleistung genaugenommen 4 wochen.


gruß
/tom

Antwort 6 von Timid


Zitat:
wenn gewährleistung für funktionsfähigkeit steht, warum flashen die dann nicht? denn ohne den flash ist die funktionsfähigkeit eingeschränkt.


Weil Nokia dafür nicht "zuständig" ist. Du musst quasi dein Handy zum T-Punkt bringen und die bringen das dann zu Nokia (oder flashen es selber oder wie auch immer).

Auf jeden Fall ist Nokia aus´m Schneider, weil die von Ihnen gegebene Garantie bereits abgelaufen ist.

Zitat:
Garantie und Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) sind zwei völlig verschiedene und vor allem unabhängige Sachverhalte.

Die Sachmangelhaftung ist ein gesetzlich vorgeschriebener und geregelter Schutz des Käufers, eine Garantie eine freiwillige und frei auszugestaltende Leistung des Herstellers oder Verkäufers.

Zur Sachmangelhaftung

Sie gilt grundsätzlich zwei Jahre und billigt dem Käufer eines mangelbehafteten Gegenstandes bestimmte Rechte zu.

Bei einem Verkauf von Privatperson an Privatperson kann die Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Eine Beschränkung der Sachmangelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas arglistig verschweigt, haftet er trotz Ausschluss (§ 444 BGB).



Was ist ein Mangel?

Vereinfachte Darstellung des § 434 BGB:

Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die Verwendung eignet, für die sie gemäß Kaufvertrag gedacht war oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann. Das beinhaltet auch Eigenschaften, von denen der Käufer aufgrund von Aussagen, die in der Werbung oder von Mitarbeitern des Verkäufers gemacht wurden, ausgehen kann.

Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die Sache fehlerhaft montiert wurde oder die beiliegende Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache konnte trotzdem fehlerfrei montiert werden.

Ein Sachmangel ist letztlich auch, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine geringere Menge als vereinbart liefert.



Welche Rechte hat der Käufer bei einem Mangel?

Vereinfachte Darstellung der §§ 439, 440 und 441 BGB:

Nacherfüllung
Der Käufer kann die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen, wobei der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Wird eine mangelfreie Sache geliefert, hat der Verkäufer Anspruch auf Herausgabe der mangelhaften Sache.

Rücktritt
Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings sehen die meisten AGB die Möglichkeit der vorherigen Nacherfüllung vor. Bis zu zwei Nachbesserungsversuche müssen idR geduldet werden.

Minderung
Der Käufer kann den Kaufpreis verringern. Der Betrag kann natürlich vom Käufer nicht nach Belieben festgelegt werden, sondern muss sich am Wert der Sache und am Umfang des Mangels orientieren.

Die Rechte gelten ausdrücklich nicht, wenn man von dem Mangel beim Kauf Kenntnis hatte!



Wie lange hat man die vorstehenden Möglichkeiten?

Grundsätzlich gilt für diese Rechte eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB). Die Beweislast, dass der Mangel beim Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Eine Ausnahme stellt der sog. Verbrauchsgüterkauf dar.
Es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (gilt also u. a. nicht für Immobilien). Ein Verbraucher ist eine Privatperson, die weder gewerblich noch im Zusammenhang mit einer selbständigen beruflichen Tätigkeit agiert.

Beim Verbrauchsgüterkaufs gilt für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr, d. h. es wird davon ausgegangen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.

Die Sachmangelhaftung kann beim Verbrauchsgüterkauf nicht eingeschränkt, sondern - nur bei gebrauchten Sachen - auf ein Jahr verkürzt werden.


Zur Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie kann nach Belieben ausgestaltet oder befristet sein. "Nach Belieben" bedeutet, dass die Regelungen der Sachmangelhaftung hier nicht angewandt werden.

Die Garantieleistung kann


an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden (sehr häufig: Garantie nur für Erstbesitzer)


bestimmte Kosten ausschließen (Materialkosten, Versandkosten) und


die Leistung einschränken (Ersatz durch aktuelles Gerät gegen Aufpreis).

Daher empfiehlt es sich, die Garantiebedingungen genau (!) zu studieren.


Für eine Garantie gelten gem. § 477 BGB nur wenige Bestimmungen:


Sie muss einen Verweis auf die gesetzlichen Rechte aus der Sachmangelhaftung enthalten und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.


Sie muss den Umfang der Garantie enthalten und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung notwendig sind, insbesondere Dauer und räumlichen Geltungsbereich sowie den Namen und die Anschrift des Garanten.


Sie muss auf Verlangen in schriftlicher Form ausgehändigt werden.


Fazit:
Eine Garantie gilt also nur zusätzlich zur gesetzlichen Sachmangelhaftung und ist in ihrem Umfang im Vergleich zur Sachmangelhaftung meist eingeschränkt.
Andererseits gilt sie oftmals auch für Mängel, die erst nach dem Kauf auftreten, was für die Sachmangelhaftung nicht zutrifft.


Zu finden in den FAQs von www.wer-weiß-was.de

Antwort 7 von ich sach mal

Zitat:
habe ein nokia 3650. das teil geht ab und zu aus und meldet dann beim einschalten "kernel exec 3" (oder so etwas in der art).

ok, zum t-punkt und dort nachgefragt. ich brauche eine neue firmware. die gibt es bei nokia.


In deinem Fall ist die Telekom zuständig! Denn der Mangel ist ja durch die fehlerhafte Firmware VOR dem Kauf entstanden = die Ware wurde mit Mängeln verkauft. Und dafür ist der Verkäufer zuständig. Zumal offensichtlich die Telekom diesen Mangel ja schon kannte, sonst hätten sie dir nicht sagen können, dass da eine neue Firmware drauf muss.

@ B.O.F.H: deine Behauptung stimmt nicht!! Der Mangel kann auch erst nach 23 Monaten, 3 Wochen und 6 Tagen auftreten... wenn die Ware "mit Mängeln behaftet" ausgehändigt wurde, ist der Händler in der Haftung. Das Problem ist häufig nur, dass man nicht immer beweisen kann, dass die Ware bei Auslieferung mangelhaft war. Oder so....

Antwort 8 von dpunktg

Garantie gibt der Hersteller und nicht der Händler. Die Garantiefristen sind bei Nokia leider nur 12 Monate (bei Siemens z.B. 24 Monate).

Gewährleistung ist Händlersache. Die Gewährleistungsfrist gilt 24 Monate. Aber so richtig nützlich ist die nicht.
Die Gewährleistung beschreibt den Zeitpunkt der Übergabe. Das heißt, das du zum Zeitpunkt des Kaufs ein funktionstüchtiges Gerät bekommen hast. Nun hast du 2 Jahre Zeit, einen Mangel, der von Anfang an da war, zu rügen und Ausgleich zu fordern, meistens Reparatur. Aber!!!!
In den ersten 6 Monaten ist der Händler verpflichtet, dir nachzuweisen, das der Fehler nicht da war, das kann er er aber in den seltensten Fällen. Hier gilt ja sowieso noch die Garantie des Herstellers, also wird das Geär meist kostenlos repariert oder ausgetauscht.
ab dem 7 Monat Gewährleistung ist allerdings der Käufer in der Beweispflicht. Also mußt du jetzt dem Händler nachweisen, das der Fehler von Anfang an da war. Leider kann man das in den seltensten Fällen. Also hilft nur, zu D1 gehen und auf Kulanz pochen, schließlich möchtest du doch deinen Vertrag bei denen bestimmt irgendwann verlängern.
Ein weiterer Tipp übrigens.
Setze dein Handy mal komplett zurück. Vorsicht !!!! alle Daten sind danach weg.
*#7370#
Danach Sicherheitscode eingeben und bestätigen.
Danach ca. 3 Minuten warten. Handy darf zwischendurch nicht ausgehen, also Netzteil anschließen.
Hat bei mir wie eine Frischzellenkur fürs Handy gewirkt.


Antwort 9 von susan_schonweg

so, danke an euch alle.

also nokia stellte sich stur. ok, gut zu wissen, damit ist die entscheidung klar, von wem mein nächstes handy nicht sein wird.

der t-punkt war da viel netter. entweder geht flashen bei nokia (veranlaßt durch t-punkt) oder ich bekomme ein neues handy.
also, man kann über das rosa t ja sagen was man will, aber ich bin positiv angetan.


Antwort 10 von Claas

Nochmal ne einfache Zusammenfassung:

Garantie:
---------
Falls es Garantie gibt, kann die Ware umgetauscht werden, wenn innerhalb der Zeit ein Fehler auftritt.
Falls nicht, dann nur, falls der Fehler beim Kauf schon vorliegt. Schwer zu beweisen....

Gewährleistung:
---------------
In der Gewährleistungszeit muss der Verkäufer
das Gerät zurücknehmen, falls ein Fehler beim
Verkauf vorlag (das muss man aber beweisen). Falls Garantie drauf war, dann
eben falls der Fehler in dieser Zeit aufgetreten
ist (auch das ist zu beweisen). Wenn die Gewährleistungszeit abgelaufen ist,
braucht der Hersteller nix zu ersetzen, selbst
wenn man beweisen kann, dass ein Fehler beim Verkauf/währen der Garantiezeit vorlag.

Antwort 11 von sutadur n.a.

GARANTIE - freiwillige Leistung des Herstellers, daher nicht im Prinzip total unwichtig

GEWÄHRLEISTUNG - gesetzliche Pflicht des Händlers

So richtig Erfahrungen habt ihr alle noch nicht mit dem Umtausch defekter Ware gehabt, oder? Tatsächlich ist es so: Wenn innerhalb von 24 Monaten ab Kaufdatum ein Defekt auftritt, wird das Gerät vom Händler kostenlos repariert oder getauscht. Da muß man auch nichts weiter beweisen, da in solchen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Mangel am Gerät vorliegt, soweit nicht offensichtlich der Fehler durch den Käufer selbst verursacht wurde.

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